BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Registrierung von .eu Domänennamen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“), der .eu Registrierungspolitik, den Registrierungsrichtlinien, den .eu Streitbeilegungsregeln, den Sunriseregeln, der WHOIS-Politik und den jeweils zugehörigen Anhängen verwendeten Eigennamen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

.eu Streitbeilegungsregeln

Bezeichnet die Regeln für das ADR-Verfahren (Alternatives Streitbeilegungsverfahren) gemäß Artikel 22 der Allgemeinen Regeln;

.eu Verordnung

Bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“, ABl. L 113, 30. April 2002, S. 1–5;

ADR-Verfahren bzw. Alternatives Streitbeilegungs-verfahren

Bezeichnet das Verfahren im Sinne der .eu Streitbeilegungsregeln;

Allgemeine Regeln

Bezeichnet die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung, ABl. L162, 30. April 2004, S. 40–50;

Allgemeine Registrierungsvoraussetzungen

Bezeichnet die Registrierungs-voraussetzungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der .eu Verordnung;

Antrag

Bezeichnet ein beim Register eingereichter vollständiger, technisch korrektes Ansuchen auf Registrierung eines Domänennamens, das allen Anforderungen (a) von Abschnitt 3 der Sunriseregeln und (b) der Registrierungsrichtlinien entspricht;

Domänenname

Bezeichnet einen Domänenname, der direkt unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert ist oder für den ein Ansuchen oder Antrag auf Registrierung beim Register eingegangen ist;

Gestaffelte Registrierung

Bezeichnet die in Kapitel IV der Allgemeinen Regeln erwähnte und entsprechend angekündigte viermonatige Periode vor dem Beginn der allgemeinen Registrierung von Domänennamen, während der ausschließlich Inhaber früherer Rechte, die durch nationales und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder errichtet wurden, sowie Öffentliche Einrichtungen berechtigt sind, Domänennamen zu registrieren, oder jede andere vom Register mit einem ähnlichen Ziel durchfgeführte Periode;

Regeln

Bezeichnet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Registrierungspolitik, die .eu Streitbeilegungsregeln, die Sunriseregeln (sofern anwendbar), die Registrierungsrichtlinien und die Verordnungen;

Register

Bezeichnet EURid vzw/asbl, eine Non-Profit-Organisation, die ordnungsgemäß gegründet wurde und rechtskräftig nach belgischem Recht besteht und ihren satzungsmäßigen Sitz in Park Station, Woluwelaan 150, 1831 Diegem, Belgien, hat;

Registrant

Bezeichnet eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation, die bzw. das Inhaber eines Domänennamens ist oder ein Ansuchen oder einen Antrag auf Registrierung eines Domänennamens eingereicht hat;

Registrierstelle

Bezeichnet eine Person oder Einheit, die über Vertrag mit dem Register Dienstleistungen zur Registrierung von Domänennamen für den Registranten bereitstellt;

Registrierungspolitik

Bezeichnet das auf der Website des Registers zur Verfügung gestellte Dokument;

Registrierungsrichtlinien

Bezeichnet die technischen Richtlinien, die auf der Website des Registers zur Verfügung gestellt werden;

Sunriseregeln

Bezeichnet die auf der Website des Registers zur Verfügung gestellten Geschäftsbedingungen, die während der gestaffelten Registrierung zur Anwendung kommen;

Verordnungen

Bezeichnet die .eu Verordnung und die Allgemeinen Regeln;

Vertragslaufzeit

Bezeichnet die (verlängerbare) Vertragslaufzeit von einem (1) Jahr für die Registrierung eines Domänennamens gemäß Abschnitt 6 dieses Dokuments;

Website des Registers

Bezeichnet die Website mit der Adresse http://www.eurid.eu ;

WHOIS-Politik

Bezeichnet die auf der Website des Registers zur Verfügung gestellte WHOIS-Politik.

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen definieren gemeinsam mit der Registrierungspolitik, den .eu Streitbeilegungsregeln, den Sunriseregeln (sofern anwendbar) und den Verordnungen die Rechte und Pflichten des Registers und des Registranten in Bezug auf jegliches Ansuchen oder jeglichen Antrag auf Registrierung eines Domänennamens, die Registrierung selbst und jegliche Verlängerung davon, einschließlich aller mit einem solchen Domänennamen in Verbindung stehenden Fragen.

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Oktober 2005 in Kraft.

ABSCHNITT 1 REGISTRIERUNGSVORAUSSETZUNGEN

Nur natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen, die mindestens eine der Allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen erfüllen, sind berechtigt, einen Domänennamen zu registrieren.

ABSCHNITT 2 WINDHUNDPRINZIP, VERFÜGBARKEITS- UND TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN, GESPERRTE UND RESERVIERTE NAMEN

1. Sofern in den Regeln nicht anders festgelegt, registriert das Register Domänennamen nach dem Windhundprinzip gemäß den in diesem Dokument festgelegten Geschäftsbedingungen.

In diesem Zusammenhang stellen das Datum und die Uhrzeit des Eingangs eines vollständigen und technisch korrekten elektronischen Ansuchens oder Antrags auf Registrierung eines Domänennamens in den Systemen des Registers, wie in den Registrierungsrichtlinien festgelegt, die einzige Referenz dar.

2. Es können nur folgende Namen als Domänennamen registriert werden:

(i) verfügbare Namen; ein Name ist verfügbar, wenn:

a) er noch nicht als Domänenname registriert ist;

b) er nicht reserviert, gesperrt oder dem Register gemäß den Allgemeinen Regeln als „nicht registrierbar“ gemeldet wurde, soweit in diesem Dokument nicht anders geregelt;

c) er nicht während der gestaffelten Registrierung beantragt wurde, es sei denn, dass er vom Register entsprechend der Sunriseregeln zur Verfügung gestellt wurde;

(ii) Namen, die die folgenden technischen Voraussetzungen erfüllen und:

a) aus mindestens 2 Zeichen aus der Buchstabenfolge „a bis z“ in standardmäßiger lateinischer Schrift, der Ziffernfolge „0 bis 9“ und dem Bindestrich („-“) bestehen;

b) aus höchstens 63 Zeichen (ohne das Suffix „.eu“) bestehen;

c) nicht mit einem Bindestrich („-“) beginnen oder enden;

d) an der 3. und 4. Stelle keinen Bindestrich („-“) aufweisen;

e) entsprechend den Allgemeinen Regeln nicht ausschließlich aus einem Alpha-2-Ländercode besteht.

Alle oben genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

ABSCHNITT 3 VERPFLICHTUNGEN DES REGISTRANTEN

Während der gesamten Vertragslaufzeit ist der Registrant verpflichtet:

1. seine Kontaktinformationen gemäß der Registrierungspolitik sowohl (i) bei der Registrierstelle, mit der der Registrant einen Vertrag geschlossen hat, als auch (ii) beim Register (über die Registrierstelle) wie in der Registrierungspolitik beschrieben genau, vollständig und aktuell zu halten. Darüber hinaus versichert und garantiert der Registrant, dass jede dem Register bekannt gegebene E-Mail-Adresse eine funktionsfähige E-Mail-Adresse ist;

2. den Domänennamen so zu verwenden, dass er keine Rechte Dritter und keine geltenden Gesetze oder Bestimmungen verletzt, einschließlich des Verbots der Diskriminierung aufgrund von Rasse, Sprache, Geschlecht, Religion oder politischer Anschauung;

3. den Domänennamen nicht (i) in böser Absicht oder (ii) für einen ungesetzlichen Zweck zu verwenden.

ABSCHNITT 4 ZUSICHERUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNGEN DES REGISTRANTEN

Der Registrant versichert und garantiert, dass:

1. er eine der Allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt und er das Register über seine Registrierstelle informiert, wenn er diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt;

2. alle dem Register während der Domänennamenregistrierung genannten Informationen wahr, vollständig und genau sind;

3. der Antrag auf Domänennamenregistrierung in gutem Glauben und für einen gesetzlichen Zweck erfolgt und keine Rechte Dritter verletzt;

4. der Domänenname nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt oder Moralvorstellungen verletzt (z. B. nicht obszön oder beleidigend ist) und nicht gesetzeswidrig ist;

5. er sich während der gesamten Vertragslaufzeit an diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle geltenden Regeln hält.

ABSCHNITT 5 GEBÜHREN UND ZAHLUNG

1. Die den Registrierstellen vom Register in Rechnung gestellten entsprechenden Gebühren für die Registrierung, Verlängerung, Übertragung und Reaktivierung von Domänennamen können auf der Website des Registers eingesehen werden.

2. Die Zahlung aller fälligen Gebühren, die ausschließlich in der Verantwortung des Registranten liegt, muss über eine Registrierstelle an das Register veranlasst werden. Das Register ist nicht verantwortlich für irgendeinen Fehler der Registrierstelle in diesem Zusammenhang, einschließlich des Falls, dass ein solcher Fehler zur Nichtregistrierung oder Kündigung des betreffenden Domänennamens führt.

3. Das Register ist nur verpflichtet, ein Ansuchen oder einen Antrag auf Registrierung eines Domänennamens anzunehmen oder eine Domänennamenregistrierung zu verlängern, wenn die vom Registranten beauftragte Registrierstelle diesen Dienst unbedingt und vollständig bezahlt hat.

ABSCHNITT 6 VERTRAGSLAUFZEIT UND VERLÄNGERUNG DER DOMÄNENNAMENREGISTRIERUNG

1. Die Vertragslaufzeit jeder Domänennamenregistrierung beginnt am Tag der Registrierung des Domänennamens und endet im folgenden Kalenderjahr am letzten Tag des Monats, in dem der Domänenname registriert wurde.

Soweit in diesem Dokument nicht anders geregelt, verlängert sich die Vertragslaufzeit stillschweigend um einen weiteren Zeitraum, der im folgenden Kalenderjahr am letzten Tag des Monats endet, in dem der Domänenname verlängert, übertragen oder reaktiviert wurde.

2. Der Registrant hat das Recht, diesen Vertrag gemäß den Bestimmungen seines Vertrags mit der Registrierstelle zu kündigen. Die Kündigung wird nur dann wirksam, wenn beim Register vor Ablauf der Vertragslaufzeit ein von der Registrierstelle ausgefertigtes Kündigungsansuchen eingegangen ist. Geht kein solches Ansuchen ein, hat das Register das Recht, die maßgeblichen Gebühren für die verlängerte Vertragslaufzeit entsprechend des in Abschnitt 9 der Registrierungspolitik festgelegten Verfahrens einzufordern.

3. Das Register ist nicht verpflichtet, den Registranten im Voraus darüber zu informieren, dass die Vertragslaufzeit zu Ende geht.

ABSCHNITT 7 ÜBERTRAGUNG EINES DOMÄNENNAMENS

1. Der Registrant hat das Recht, einen Domänennamen zu übertragen, wenn alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(i) Der Übernehmer hat bestätigt, dass er die Allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt; und

(ii) das Register hat über die vom Übernehmer beauftragte Registrierstelle alle für die Übertragung zu entrichtenden Gebühren erhalten; und

(iii) das in Abschnitt 13 der Registrierungspolitik beschriebene Verfahren wurde erfolgreich abgeschlossen.

2. Ein ausgesetzter oder gesperrter Domänenname kann nur wie folgt übertragen werden:

(i) durch die Entscheidung (a) einer Schiedskommission in einem ADR-Verfahren oder (b) eines Gerichts eines Mitgliedstaates; oder

(ii) nach Erhalt aller hierfür zu entrichtenden Gebühren durch das Register, wenn der Domänenname entsprechend Abschnitt 9 ausgesetzt wurde.

3. Ein Domänenname kann nach Vorlage geeigneter Nachweise und entsprechend des in der Registrierungspolitik festgelegten Verfahrens während der Vertragslaufzeit auf die gesetzlichen Erben des Registranten (nach dem Tod des Registranten), sofern die gesetzlichen Erben die Registrierungsvoraussetzungen gemäß Abschnitt 1 dieses Dokuments erfüllen, oder auf den Erwerber der Vermögenswerte des Registranten (wenn sich der Registrant in einem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Regeln befindet) übertragen werden.

4. Nach der Übertragung eines Domänennamens entsprechend der oben genannten Bedingungen wird der Domänenname gemäß Abschnitt 6 Absatz 1 dieses Dokuments auf den Namen des Übernehmers für eine neue einjährige Vertragslaufzeit registriert, die am Tag der Übertragung des Domänennamens beginnt.

ABSCHNITT 8 ÄNDERUNG DER REGISTRIERSTELLE

Für den Fall der Vertragsbeendigung (i) zwischen dem Register und der Registrierstelle oder (ii) zwischen der Registrierstelle und dem Registranten hat der Registrant das Verfahren gemäß Abschnitt 10 der Registrierungspolitik einzuhalten, um seine Domänennamenregistrierung zu behalten.

ABSCHNITT 9 AUSGESETZTE, GESPERRTE UND WIDERRUFENE DOMÄNENNAMEN

1. Das Register veranlasst die Aussetzung aller Domänennamen

(i) für vierzig (40) Tage, wenn und soweit das Register gemäß Abschnitt 6 Absatz 2 dieses Dokuments ein Kündigungsansuchen von der Registrierstelle erhalten hat. Der 40-tägige Aussetzungszeitraum beginnt (a) an dem im Kündigungsansuchen genannten Datum oder (b) an dem Datum, an dem das Kündigungsansuchen ausgefertigt wurde, wenn das im Kündigungsansuchen genannte Datum vor diesem Datum liegt.

(ii) für die das Register den Registranten aufgefordert hat, seine Registrierstelle entsprechend Abschnitt 10 Absatz 1 der Registrierungspolitik zu ersetzen.

In den oben genannten Fällen kann (a) der Domänenname weder übertragen noch verwendet werden und (b) der Registrant seine Kontaktinformationen hinsichtlich des ausgesetzten Domänennamens nicht ändern.

Das Register zeigt für diese Domänennamen in der WHOIS-Datenbank den Status „ausgesetzt“ („suspended“) an.

2. Während des im obigen Absatz 1 Ziffer (i) genannten Aussetzungszeitraums

(i) kann der Registrant die Reaktivierung des ausgesetzten Domänennamens beantragen. Das Register reaktiviert einen ausgesetzten Domänennamen gemäß Absatz 1 Ziffer (i) nur nach Erhalt (a) eines Ansuchens der vom Registranten beauftragten Registrierstelle und (b) der geltenden Gebühren;

(ii) können die Erben des Registranten (im Fall des Todes des Registranten) oder der zuständige Verwalter (wenn sich der Registrant in einem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Regeln befindet) entsprechend des in der Registrierungspolitik festgelegten Verfahrens um die Registrierung des ausgesetzten Domänennamens auf den Namen der Erben des Registranten oder des Erwerbers der Vermögenswerte des Registranten ansuchen.

Wenn während des Aussetzungszeitraums gemäß obigem Absatz 1 Ziffer (i) der Domänenname von den Erben des Registranten (im Fall des Todes des Registranten) oder dem zuständigen Verwalter (wenn sich der Registrant in einem Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 der Allgemeinen Regeln befindet) nicht reaktiviert oder registriert wird, stellt das Register den Domänennamen unmittelbar nach Ablauf der 40-tägigen Aussetzungsfrist für die allgemeine Registrierung zur Verfügung.

3. Das Register sperrt jeglichen Domänennamen:

a) von dem ein Gericht eines Mitgliedstaates festgestellt hat, dass er verleumderisch oder rassistisch ist oder gegen die öffentliche Ordnung verstößt, nach Mitteilung des Gerichtsbeschlusses gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Regeln. Nach Übermittlung eines rechtskräftigen Urteils wird der Domänenname widerrufen und für eine künftige Registrierung gesperrt, solange das betreffende Urteil gilt.

b) wenn das Register informiert wird, dass ein ADR-Verfahren oder Gerichtsverfahren anhängig ist, bis diese Verfahren beendet sind und das Register über die entsprechende Entscheidung in Kenntnis gesetzt wurde; in diesem Fall kann (a) der Domänenname nicht übertragen werden und (b) der Registrant weder seine Kontaktinformationen noch seine Registrierstelle in Bezug auf den ausgesetzten Domänennamen ändern.

4. Das Register widerruft jeden Domänennamen nach einer Entscheidung einer Schiedskommission in einem ADR-Verfahren oder einem Gerichtsurteil.

5. Das Register kann die Registrierung eines Domänennamens auf eigene Initiative und ohne den Streitfall einer außergerichtlichen Konfliktschlichtung zu unterziehen ausschließlich aus folgenden Gründen widerrufen:

(i) Bestehen fälliger, unbezahlter Schuldbeträge, die dem Register zustehen; oder

(ii) Nichterfüllung einer der Allgemeinen Registrierungsvoraussetzungen seitens des Registranten; oder

(iii) Verstoß gegen die Regeln seitens des Registranten.

Dieser Widerruf unterliegt der Einhaltung des in Abschnitt 12 der Registrierungspolitik beschriebenen Verfahrens.

ABSCHNITT 10 GEWÄHRTE RECHTE

1. Nach der Registrierung eines Domänennamens erhält der Registrant ein beschränktes, übertragbares, verlängerbares, exklusives Recht zur Verwendung des Domänennamens für die Dauer der Vertragslaufzeit, sofern in den Regeln nicht etwas anderes festgelegt ist. Der Registrant kann keine anderen Rechte als die in diesem Dokument genannten geltend machen.

2. Der Registrant ist nicht befugt, ein Rücktrittsrecht in Anspruch zu nehmen, sobald beim Register ein Antrag auf Registrierung eines Domänennamens eingegangen ist.

ABSCHNITT 11 KOMMUNIKATION ZWISCHEN REGISTER UND REGISTRANTEM

1. Jegliche offizielle Kommunikation zwischen dem Register und dem Registrantem erfolgt über E-Mail:

(i) falls an das Register: an info@eurid.eu;

(ii) falls an den Registranten: an die Kontakt-E-Mail-Adresse, die dem Register über die Registrierstelle bekannt gegeben und in der WHOIS-Datenbank veröffentlicht wurde.

2. Jegliche Kommunikation zwischen dem Register und dem Registranten erfolgt in einer der Amtssprachen der Europäischen Union.

ABSCHNITT 12 SCHUTZ DER PRIVATSPHÄRE UND DATENSCHUTZ

1. Verarbeitung personenbezogener Daten

Mit der Registrierung eines Domänennamens und der Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermächtigt der Registrant das Register zur Verarbeitung personenbezogener und anderer für den Betrieb des „.eu“ Domänennamensystems erforderlicher Daten. Das Register darf die Daten nur für den Betrieb des Systems verwenden (einschließlich der Vergabe des Domänennamens, der Übertragung eines Domänennamens auf einen neuen Registranten, der Übertragung eines Domänennamens oder eines Portfolios von Domänennamen auf eine neue Registrierstelle) und kann die Daten nach der unmissverständlichen Zustimmung des Registranten nur unter folgenden Bedingungen an Dritte weitergeben:

i. wenn es dazu von einer öffentlichen Behörde in Ausübung ihrer rechtmäßigen Aufgaben aufgefordert wird,

ii. auf Aufforderung der in Abschnitt 16 dieses Dokuments genannten alternativen Streitbeilegungsanbieter oder

iii. gemäß Abschnitt 12 Abschnitt 3 dieses Dokuments.

Der Registrant hat das Recht, auf seine personenbezogenen Daten zuzugreifen und eventuelle Fehler berichtigen zu lassen.

2. Zur internen Verwendung gesammelte Informationen

Die folgenden personenbezogenen Daten werden zur internen Verwendung seitens des Registers erhoben (sofern diese nicht auch über die WHOIS-Suchfunktion gemäß Abschnitt 12 Absatz 3.1 verfügbar sind):

(i) vollständiger Name des Registranten;

(ii) Name des technischen Kontakts;

(iii) Postanschrift;

(iv) E-Mail-Adresse;

(v) Telefonnummer;

(vi) Faxnummer (optional);

(vii) Sprache für das ADR-Verfahren gemäß Paragraph 3 Buchstabe a) der .eu Streitbeilegungsregeln.

3. WHOIS-Suchfunktion

3.1. In der WHOIS-Datenbank veröffentlichte Informationen

Durch Aufruf der Website des Registers und Eingabe des Domänennamens in der WHOIS-Suchfunktion können Informationen über den Domänennamen und den Registranten entsprechend den nachstehend ausgeführten Regeln abgerufen werden.

(i) Wenn es sich beim Registranten um eine juristische Person oder andere Organisationsform handelt

Das Register veröffentlicht generell folgende Informationen in der WHOIS-Datenbank:

a) Name, Anschrift und Telefon- und Faxnummer des Registranten;

b) technische Kontaktperson;

c) E-Mail-Adresse des Registranten;

d) Sprache für das ADR-Verfahren gemäß Paragraph 3 Buchstabe a) der .eu Streitbeilegungsregeln;

e) technische Daten (wie etwa Status des Domänennamens oder die Namensserver).

(ii) Wenn der Registrant eine natürliche Person ist

Wenn der Registrant eine Privatperson (natürliche Person) ist, beschränken sich die über den Registranten veröffentlichten Kontaktinformationen auf die E-Mail-Adresse, sofern der Registrant nicht etwas anderes verlangt, und auf die für das alternative ADR-Verfahren gemäß Paragraph 3 Buchstabe a) der .eu Streitbeilegungsregeln ausgewählte Sprache.

Natürliche Personen, die einen .eu Domänennamen beantragen, werden von ihren Registrierstellen explizit über die Möglichkeit informiert, zur Veröffentlichung in der WHOIS-Datenbank als Alternative zu ihrer persönlichen E-Mail-Adresse eine spezifische, funktionale E-Mail-Adresse zu erstellen und zu verwenden.

Alle anderen erhobenen Informationen werden nur zur internen Verwendung aufbewahrt und nicht an Dritte weitergegeben, sofern dies nicht gemäß diesem Abschnitt zulässig ist.

3.2 Herausgabe personenbezogener Daten

Dritte können berechtigte Gründe daran haben, die Herausgabe persönlicher Daten natürlicher Personen zu verlangen, die nicht in der WHOIS-Datenbank veröffentlicht sind, jedoch vom Register zur internen Verwendung gemäß Abschnitt 1.2 der WHOIS-Politik verarbeitet werden.

Der Dritte muss die Herausgabe dieser Daten einzeln anfordern, indem er ein auf der Website des Registers verfügbares Antragsformular einreicht, und er muss:

(i) die berechtigten Gründe für diesem Antrag darlegen und untermauern;

(ii) eine Haftungsausschlusserklärung lesen und dieser zustimmen, die besagt, dass Dritte die ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht für andere Zwecke als für durch die vorgenannten berechtigten Gründe gerechtfertigen Zwecke verwenden dürfen;

(iii) seinen vollständigen Namen und seine vollständige Anschrift (einschließlich E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer und, wenn es sich bei dem Dritten um eine juristische Person handelt, die Firmennummer) bekannt geben.

Dritte, die Zugang zu den Daten beantragen, erhalten diesen Zugang nur, wenn sie alle Voraussetzungen erfüllen oder wenn von einer gerichtlichen Behörde innerhalb der Europäischen Gemeinschaft angeordnet wird, dass das Register diesen Zugang zu gewähren hat.

ABSCHNITT 13 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

1. Das Register haftet nicht für jeglichen Verlust, einschließlich direktem oder indirektem Verlust, Folgeverlust und Gewinnausfall, sei es aufgrund vertraglicher, deliktischer (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderer Haftung, infolge von oder im Zusammenhang mit der Registrierung oder Verwendung eines Domänennamens oder der Verwendung der Software oder Website des Registers, selbst wenn es auf die Möglichkeit eines solchen Verlusts hingewiesen wurde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:

(i) die Registrierung oder Verlängerung (oder die Nichtregistrierung oder Nichtverlängerung) eines Domänennamens zugunsten eines Registranten oder eines Dritten aufgrund eines Fehlers in Bezug auf deren Identität;

(ii) die Beendigung der Befugnis des Registers zur Registrierung von Domänennamen in der Domäne oberster Stufe „.eu“;

(iii) Rechte, die Dritte möglicherweise an einem Domänennamen geltend machen;

(iv) technische Probleme oder Fehler;

(v) Handlungen oder Unterlassungen einer Registrierstelle betreffend das Ansuchen oder den Antrag auf Registrierung, die Registrierung oder die Verlängerung eines Domänennamens, die zur Nichtregistrierung oder Kündigung dieses Domänennamens führen können;

ausgenommen in Fällen, in denen ein vorsätzliches Fehlverhalten des Registers nachgewiesen wird.

In jedem Fall beschränkt sich die Haftung des Registers für Schadensersatzansprüche auf den Betrag der Registrierungsgebühr, die zu dem Zeitpunkt gilt, an dem der Streitfall an das Register herangetragen wird. Der Registrant erklärt sich damit einverstanden, dass keine höheren oder anderen Schadensersatzansprüche beim Register geltend gemacht werden können.

2. Der Registrant haftet für alle Kosten, Ausgaben oder Schäden, die dem Register durch jegliche Verletzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des Registranten entstehen. Darüber hinaus befreit der Registrant das Register von durch Dritte zu diesem Vertrag vorgebrachten Ansprüchen oder Streitigkeiten und entschädigt das Register für alle entstehenden Kosten oder Ausgaben oder Schäden infolge von Maßnahmen, die Dritte gegen das Register ergreifen, weil der Antrag auf den Domänennamen oder die Registrierung oder Verwendung des Domänennamens durch den Registranten die Rechte dieser Dritte verletzt.

3. Zum Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Begriff „Register“ auch seine Mitglieder und Sublieferanten und die jeweiligen Geschäftsführer und Mitarbeiter.

ABSCHNITT 14 ÄNDERUNGEN

1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen Änderungen, die entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnitts in Kraft treten.

2. Wenn das Register beschließt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder die Registrierungspolitik zu ändern, gibt es die neuen Bestimmungen der Öffentlichkeit bekannt, indem es sie mindestens dreißig (30) Tage vor ihrem Inkrafttreten auf der Website des Registers veröffentlicht (wobei die neuen Bestimmungen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am angekündigten Datum als Allgemeine Geschäftsbedingungen und/oder Registrierungspolitik Gültigkeit erlangen). Jede Domänennamenregistrierung wird entsprechend den Regeln bearbeitet, die an jenem Datum gelten, an dem das Ansuchen oder der Antrag auf Registrierung eines Domänennamens vollständig vorliegt.

3. Als Ausnahme von der in Abschnitt 14 Absatz 2 dieses Dokuments genannten Bestimmung kann das Register auf den zuvor genannten Mindestzeitraum von dreißig (30) Tagen verzichten. Solche Änderungen treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie auf der Website des Registers veröffentlicht werden. Das Register darf dieses spezifische Verfahren nur dann anwenden, wenn die betreffenden Änderungen innerhalb des betreffenden nationalen oder internationalen technischen Kontextes offenbar gerechtfertigt sind und darauf abzielen, spekulative oder missbräuchliche Domänennamenregistrierungen zu verhindern.

4. Das Register wird zu keiner Zeit, auch nicht in Fällen, in denen ein früherer Antrag auf Domänennamenregistrierung abgelehnt worden ist, die Registranten persönlich darüber informieren, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder die Registrierungspolitik geändert werden oder wurden, auch dann nicht, wenn ihr zuvor abgelehnter Antrag oder ihre zuvor abgelehnten Anträge auf Domänennamenregistrierung unter den geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder der geänderten Registrierungspolitik zulässig wäre bzw. wären.

ABSCHNITT 15 ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und jegliche darauf basierende Geschäftstätigkeit zwischen dem Register und dem Registranten unterliegen belgischem Recht. Im Fall eines Streits, einer Meinungsverschiedenheit oder einer Forderung zwischen dem Register und dem Registranten obliegt die ausschließliche Gerichtsbarkeit, außer in den in Abschnitt 16 dieses Dokuments genannten Fällen, den Gerichten in Brüssel (Belgien).

ABSCHNITT 16 ALTERNATIVES STREITBEILEGUNGSVERFAHREN („ADR-VERFAHREN“)

1. Der Registrant akzeptiert, dass ADR-Verfahren vor einem der auf der Website des Registers genannten Streitbeilegungsanbieter ausgetragen werden müssen.

2. Der Registrant muss an einem ADR-Verfahren teilnehmen, wenn ein Dritter („Beschwerdeführer“) in Übereinstimmung mit den .eu Streitbeilegungsregeln einen alternativen Streitbeilegungsanbieter anruft und eine Beschwerde gegen den Registranten wegen einer spekulativen oder missbräuchlichen Registrierung im Sinne von Artikel 21 und Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Allgemeinen Regeln vorbringt.

Darüber hinaus sind der Registrant oder ein Dritter berechtigt, ein ADR-Verfahren gemäß den in den Regeln festgelegten Verfahren einzuleiten, wenn er der Ansicht ist, dass eine vom Register getroffene Entscheidung gegen die Verordnungen verstößt.

3. Sofern die Parteien eines ADR-Verfahrens nichts anderes vereinbaren oder im Vertrag zwischen dem Registranten und der Registrierstelle nichts anderes bestimmt ist, wird das ADR-Verfahren in der Sprache dieser Vereinbarung bzw. dieses Vertrags durchgeführt. Jedes gegen das Register eingeleitete ADR-Verfahren wird in englischer Sprache durchgeführt.

4. Alle von den Bestimmungen dieses Abschnitts erfassten Streitfälle unterliegen den .eu Streitbeilegungsregeln, die bei Einreichung der Beschwerde gelten, und den auf der Website des Registers veröffentlichten Verfahrensregeln des ausgewählten alternativen Streitbeilegungsanbieters.

5. Die dem Beschwerdeführer bei jeglichem Verfahren vor einem vom alternativen Streitbeilegungsanbieter ausgewählten Schiedsrichter (oder einer Schiedskommission) zur Verfügung stehenden Rechtsmittel sind streng beschränkt auf:

(i) die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Registers, wenn das ADR-Verfahren auf der Grundlage von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) der Allgemeinen Regeln eingeleitet wird; und

(ii) den Widerruf oder die Übertragung des Domänennamens, wenn das ADR-Verfahren auf der Grundlage von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a) der Allgemeinen Regeln eingeleitet wird.