Stand: 12. September 2005

Regeln für das nationale Validierungsverfahren des Bundes für die Top-Level-Domain dot.eu

  1. Das Bundesverwaltungsamt fungiert als nationale Validierungsstelle des Bundes (GVP) für öffentliche Einrichtungen des Bundes. Die Länder unterhalten eigene Validierungsstellen, die abweichende Verfahrensreglungen für ihren Bereich erlassen können.

  2. Grundlage des Verfahrens sind die EG-Verordnungen 733/2002 und 874/2004 sowie diese Verfahrensregeln.

  3. Während der ersten zwei Stufen des Verfahrens (Sunrise-Period) können nur die in dieser Phase Berechtigten teilnehmen.

  4. Auch während der Sunrise-Period gilt das Prinzip „First come – first serve“.

  5. Ab dem Zeitpunkt der Zulassung eines Providers als Registrar kann dieser entsprechende Anträge entgegennehmen, auch dann, wenn die Sunrise-Period als solche noch nicht begonnen hat. Der Registrar wird dann mit Beginn der Sunrise-Period die ihm vorliegenden Anträge in der Reihenfolge des Eingangs an das Register EURid weiterleiten.

    Eine Übersicht der zugelassenen Registrare finden sie unter http://list.eurid.eu/registrars/ListRegistrars.htm?lang=de .

  6. Während der Sunrise-Period sind Berechtigte (Registranten):

  7. a. Öffentliche Einrichtungen;
    b. Inhaber bestehender Rechte.

7. Öffentliche Einrichtungen für den Bereich des Bundes sind:

    a. Alle Behörden des Bundes;
    b. Alle Gerichte des Bundes;
    c. Alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Bundes;
    d. Sonstige, die hoheitliche A ufgaben erledigen und bei denen zusätzlich ein Beherrschungsverhältnis durch den Bund vorliegt oder eine Aufsicht durch den Bund erfolgt.

8. Der Bund versteht den Begriff Öffentliche Einrichtung als weiten Oberbegriff.

a.
Überwiegend wird er in der Literatur im Zusammenhang mit kommunalen Einrichtungen verwandt. Die Einrichtung wird als zweckformierte, d.h. zur Erbringung bzw. Bereitstellung einer bestimmten Dienstleistung ausgerichtete, Personen-und/oder Sachgesamtheit definiert. Wird die Einrichtung nicht nur intern, also durch die Verwaltung, genutzt, sondern sollen auch bestimmte Personen zur Benutzung zugelassen werden (z.B. Einwohner einer Kommune), handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung.

b.
Maßgebend für diese Qualifizierung ist der Benutzungsanspruch der berechtigten Personen, der eines Widmungsaktes bedarf (Widmung bedeutet hier eine verwaltungsrechtliche Willenserklärung, die den Betätigungszweck der Einrichtung sowie den Nutzerkreis bestimmt).

c.
Die Qualifizierung einer Stelle als öffentliche Einrichtung hängt davon ab, ob die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Konstrukt der öffentlichen Einrichtung ist hinsichtlich der organisatorischen Ausgestaltung als solches neutral.

d.
Allerdings kann eine Stelle nur dann noch als öffentliche Einrichtung bezeichnet werden, wenn ein ausreichender Einfluss des Delegatars auf die Leistungserbringung gesichert ist (bei Beliehenen ist dies die Aufsicht). In der Regel besitzen z.B. kommunale Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge erbringen, den Status einer öffentlichen Einrichtung.

9. Bestehende Rechte sind

a.
registrierte nationale und Gemeinschaftsmarken;

b.
geografische Angaben oder Ursprungsbezeichnungen;

c.
nicht eingetragene Marken, Handelsnamen, Geschäftsbezeichnungen, Unternehmensnamen, Familiennamen und charakteristische Titel geschützter literarischer oder künstlerischer Werke, sofern sie nach dem einzelstaatlichen Recht des jeweiligen Mitgliedstaats geschützt sind.

10.Sofern es sich bei Domainnamen, die im Besitz einer öffentlichen Einrichtung des Bundes sind aber nicht den Namen der öffentlichen Einrichtung oder deren Abkürzung betreffen und es sich im Übrigen auch nicht um solche handelt, die ansonsten in Art 10 der EG-Verordnung 874/2004 genannt sind, können diese während der Sunrise-Period nicht registriert werden und sind somit erst nach deren Abschluss in dem sich anschließenden allgemeinen Verfahren registrierbar.

11.Die Validierung des Bundesverwaltungsamt erfolgt ausschließlich für die Namen und die Abkürzungen der öffentlichen Einrichtungen des B undes. Hierbei ist die Registrierung mehrerer gebräuchlicher Namen möglich (z.B. Bundesministerium des Innern aber auch Bundesinnenministerium). Das Bundesverwaltungsamt prüft hierbei gemäß Artikel 13 i.v.m Artikel 10 Abs. 3 der EG-Verordnung 874/2004 deren Ordnungsmäßigkeit.

12.Zulässig sind nur:

a.
Zusammengeschriebene Domainnamen (BundesministeriumdesInnern);

b.
Namensschreibweisen mit Bindestrichen (Bundesministerium-des-Innern).

Leerzeichen oder Unterstriche können nicht verwendet werden.

13.Eine Registrierung fremdsprachlicher Versionen ist mit Einschränkungen möglich:

a.
Der Name der Gebietskörperschaft kann in einer anderen Sprache verwendet werden, sofern es eine dortige Entsprechung gibt (z.B. Frankfurt – Francfort).

b.
Der sonstige Name der öffentlichen Einrichtung darf allerdings nicht übersetzt werden (z.B. Stadtverwaltung).

c.
Somit sind z.B. folgende Versionen möglich:

  1. StadtverwaltungFrankfurt

  2. StadtverwaltungFrancfort.

  3. Stadtverwaltung-Frankfurt

  4. Satdtverwaltung-Francfort

14.Bei der Registrierung der Namen der öffentlichen Einrichtungen und der allgemeingültigen Abkürzungen sind grundsätzlich Nachweise zu führen. Diese sind gemeinsam mit dem Registrierantrag vorzulegen.

15.Für den Bereich des Bundes wurde bereits eine Liste der berechtigten Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes hinterlegt. Die dort aufgeführten Stellen bedürfen keiner weiteren Nachweisführung, müssen aber gleichwohl in jedem Fall die beigefügte Erklärung abgeben. Weiterhin müssen sie wie jeder andere Registrant auch den um die notwendigen Daten ergänzten Registrierantrag

vorlegen.

16.Nach elektronischer Beantragung eines Domainnamens wird nach Eingang im Register EURid ein elektronisches Antragsdokument im pdf-Format erzeugt und dem Antragssteller zugemailt. Diese pdf-Datei muss zunächst ausgedruckt und im weiteren Verfahren als Papierdokument behandelt werden.

17.Der Registrierantrag ist zu unterschreiben und zu siegeln. Sofern es sich im Einzelfall nicht um eine siegelführende Einrichtung handelt, ist die Erklärung anderweitig zu stempeln. Die öffe ntlichen Einrichtungen sind selbst dafür verantwortlich, dass die/der Unterschreibende unterschriftsbefugt ist. Eine nähere Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt im weiteren Verfahren nicht.

18.Zur Erleichterung des Ausfüllens des Antrages und zum weiteren Verfahren beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesverwaltungsamtes auf der Internetseite www.validierungsstelle-bund.de .

19.Der Antrag ist in Papierform an den dort eingedruckten Empfänger zu versenden. Die notwendige Erklärung oder – für den Fall der Nichtnennung auf der Liste – die entsprechenden Nachweise sind beizufügen.

20.Als Nachweise gelten:

a.
Auszug aus dem Errichtungsgesetz;

b.
Auszug aus dem Errichtungserlass;

c.
Weitere Dokumente, die als Nachweis der Stellung als öffentliche Einrichtung geeignet sind.

21.Für jede gewünschte Domain und für jede Abkürzung ist ein gesondertes Antragsverfahren zu durchlaufen. Eine Beantragung „en bloc“ ist wegen der Struktur der Datenbank nicht möglich.

22.Eine nachträgliche Korrektur eines Antrages oder eine Ergänzung der dem Antrag beizufügenden Belege ist nicht möglich. Es kann aber jederzeit ein weiterer erneut kostenpflichtiger Registrierantrag mit veränderten Angaben oder weiteren Nachweisen gestellt werden. Die ursprüngliche Rangstelle in der Warteliste der Datenbank bleibt in diesem Fall nicht erhalten.

23.Jede öffentliche Stelle ist für ihre Beantragung selbst verantwortlich. Das Bundesverwaltungsamt kann im Einzelfall beraten, jedoch keine Geschäftsbesorgung vornehmen.

24.Maßgeblich ist nur der Eingang in der Datenbank des Registers „EURid“. Der dortige Zeitstempel entscheidet über die Reihenfolge der Bearbeitung, sofern mehrere Bewerber für einen Domainnamen existieren.

25.Die mit der Registrierung anfallenden Kosten sind vom Registranten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall einer negativen Entscheidung. Die Höhe der Kosten wird durch „EURid“ festgelegt. Sie belaufen sich nach derzeitiger Kenntnis auf voraussichtlich € 35,- je beantragter Domain. Hinzu kommen die Kosten des die Registrierung vornehmenden Registrar.