Stand: 12. September 2005
Regeln für das nationale Validierungsverfahren des Bundes für die Top-Level-Domain dot.eu
7. Öffentliche Einrichtungen für den Bereich des Bundes sind:
8. Der Bund versteht den Begriff Öffentliche Einrichtung als weiten Oberbegriff.
9. Bestehende Rechte sind
10.Sofern es sich bei Domainnamen, die im Besitz einer öffentlichen Einrichtung des Bundes sind aber nicht den Namen der öffentlichen Einrichtung oder deren Abkürzung betreffen und es sich im Übrigen auch nicht um solche handelt, die ansonsten in Art 10 der EG-Verordnung 874/2004 genannt sind, können diese während der Sunrise-Period nicht registriert werden und sind somit erst nach deren Abschluss in dem sich anschließenden allgemeinen Verfahren registrierbar.
11.Die Validierung des Bundesverwaltungsamt erfolgt ausschließlich für die Namen und die Abkürzungen der öffentlichen Einrichtungen des B undes. Hierbei ist die Registrierung mehrerer gebräuchlicher Namen möglich (z.B. Bundesministerium des Innern aber auch Bundesinnenministerium). Das Bundesverwaltungsamt prüft hierbei gemäß Artikel 13 i.v.m Artikel 10 Abs. 3 der EG-Verordnung 874/2004 deren Ordnungsmäßigkeit.
12.Zulässig sind nur:
Leerzeichen oder Unterstriche können nicht verwendet werden.
13.Eine Registrierung fremdsprachlicher Versionen ist mit Einschränkungen möglich:
14.Bei der Registrierung der Namen der öffentlichen Einrichtungen und der allgemeingültigen Abkürzungen sind grundsätzlich Nachweise zu führen. Diese sind gemeinsam mit dem Registrierantrag vorzulegen.
15.Für den Bereich des Bundes wurde bereits eine Liste der berechtigten Stellen der öffentlichen Verwaltung des Bundes hinterlegt. Die dort aufgeführten Stellen bedürfen keiner weiteren Nachweisführung, müssen aber gleichwohl in jedem Fall die beigefügte Erklärung abgeben. Weiterhin müssen sie wie jeder andere Registrant auch den um die notwendigen Daten ergänzten Registrierantrag
vorlegen.
16.Nach elektronischer Beantragung eines Domainnamens wird nach Eingang im Register EURid ein elektronisches Antragsdokument im pdf-Format erzeugt und dem Antragssteller zugemailt. Diese pdf-Datei muss zunächst ausgedruckt und im weiteren Verfahren als Papierdokument behandelt werden.
17.Der Registrierantrag ist zu unterschreiben und zu siegeln. Sofern es sich im Einzelfall nicht um eine siegelführende Einrichtung handelt, ist die Erklärung anderweitig zu stempeln. Die öffe ntlichen Einrichtungen sind selbst dafür verantwortlich, dass die/der Unterschreibende unterschriftsbefugt ist. Eine nähere Prüfung durch das Bundesverwaltungsamt erfolgt im weiteren Verfahren nicht.
18.Zur Erleichterung des Ausfüllens des Antrages und zum weiteren Verfahren beachten Sie bitte die Hinweise des Bundesverwaltungsamtes auf der Internetseite www.validierungsstelle-bund.de .
19.Der Antrag ist in Papierform an den dort eingedruckten Empfänger zu versenden. Die notwendige Erklärung oder – für den Fall der Nichtnennung auf der Liste – die entsprechenden Nachweise sind beizufügen.
20.Als Nachweise gelten:
21.Für jede gewünschte Domain und für jede Abkürzung ist ein gesondertes Antragsverfahren zu durchlaufen. Eine Beantragung „en bloc“ ist wegen der Struktur der Datenbank nicht möglich.
22.Eine nachträgliche Korrektur eines Antrages oder eine Ergänzung der dem Antrag beizufügenden Belege ist nicht möglich. Es kann aber jederzeit ein weiterer erneut kostenpflichtiger Registrierantrag mit veränderten Angaben oder weiteren Nachweisen gestellt werden. Die ursprüngliche Rangstelle in der Warteliste der Datenbank bleibt in diesem Fall nicht erhalten.
23.Jede öffentliche Stelle ist für ihre Beantragung selbst verantwortlich. Das Bundesverwaltungsamt kann im Einzelfall beraten, jedoch keine Geschäftsbesorgung vornehmen.
24.Maßgeblich ist nur der Eingang in der Datenbank des Registers „EURid“. Der dortige Zeitstempel entscheidet über die Reihenfolge der Bearbeitung, sofern mehrere Bewerber für einen Domainnamen existieren.
25.Die mit der Registrierung anfallenden Kosten sind vom Registranten zu tragen. Dies gilt auch für den Fall einer negativen Entscheidung. Die Höhe der Kosten wird durch „EURid“ festgelegt. Sie belaufen sich nach derzeitiger Kenntnis auf voraussichtlich € 35,- je beantragter Domain. Hinzu kommen die Kosten des die Registrierung vornehmenden Registrar.